Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 126 Anwendungsbereich

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021

Bund1 Entscheidung

Dieser Teil gilt für die Personalvertretungen in den Ländern.

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