Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 126 Anwendungsbereich
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Dieser Teil gilt für die Personalvertretungen in den Ländern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 126 BPersVG →
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